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Art. 117b Pflege
1 Bund und Kantone anerkennen und fördern die Pflege als wichtigen Bestandteil der Gesundheitsversorgung und sorgen für eine ausreichende, allen zugängliche Pflege von hoher Qualität.
2 Sie stellen sicher, dass eine genügende Anzahl diplomierter Pflegefachpersonen für den zunehmenden Bedarf zur Verfügung steht und dass die in der Pflege tätigen Per- sonen entsprechend ihrer Ausbildung und ihren Kompetenzen eingesetzt werden.

 

Veröffentlicht am 29.04.2022

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